Sie wurden in einen Unfall verwickelt! Was nun?

Damit Sie nach einem unverschuldeten Unfall kein Geld verlieren!

Bei einem von Ihnen nicht verschuldeten Unfall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Gutachtenerstellung durch einen neutralen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Ebenso haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Die Kosten hierfür muss grundsätzlich die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen, wobei hierbei die jeweilige Haftungsquote zu berücksichtigen sein kann.

Entscheidend für eine korrekte Schadenfeststellung ist vor allen Dingen die Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Auch wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers beim Geschädigten damit wirbt, in "großzügiger Weise" auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zu verzichten, hat eine entsprechende Aussage nach ständiger Rechtsprechung keinerlei Bedeutung. Gerade die Aufforderung, nach Möglichkeit keinen Sachverständigen einzuschalten, sollte für jeden Autofahrer Motivation sein, einen eigenen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.

Vorsicht vor "falschen" Partnerschaften

Auch wenn Ihr Kfz-Reparaturbetrieb anbietet, sich um die Schadenabwicklung kümmern zu wollen und möglicherweise darauf hinweist, eng mit dem Versicherer zusammenarbeiten zu können, sollte dies ein klares Warnsignal auslösen, sich auf derartige Angebote nicht einzulassen. Gerade so genannte Partnerwerkstätten oder Vertrauenswerkstätten der Versicherungen arbeiten oft zu besonderen Konditionen und tragen möglicherweise dazu bei, dass der geschädigte Autofahrer nicht den vollen Schadenersatz bekommt. Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung und andere Positionen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollte man auch unabhängig ermitteln lassen und die Ersatzleistungen nicht in das Ermessen der zahlungsverpflichteten Versicherungen legen. Zu bedenken ist auch, dass ohne ein Sachverständigengutachten oftmals Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stehen und die Werkstatt in diesen Fällen in der Regel nicht in der Lage ist, dem Geschädigten die dann fehlenden Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

Information in 10 Punkten

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse folgende Punkte beachten:

1. Freie Wahl des Sachverständigen

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind regelmäßig erstattungspflichtig.

Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt dürfte als Schadensnachweis zumeist ein Kostenvoranschlag ausreichen.

2. Beweissicherung

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe wird dem Geschädigten regelmäßig dabei helfen, dass die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Eine vollständige Beweissicherung dient regelmäßig auch dazu, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder die Reparaturdurchführung gibt.

3. Schadensnachweis für Fahrzeugverkauf

Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten und Fotos kann einem Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

4. Feststellung tatsächlicher Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf eine ausgewiesene Wertminderung bis zu mehreren Hundert Euro.

5. Abrechung nach Gutachten

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).

6. Freie Wahl der Werkstatt

Ein Geschädigter hat grundsätzlich das Recht, sein Fahrzeug in einer von ihm ausgewählten Werkstatt seines Vertrauens reparieren zu lassen.

7. Nutzungsausfall

Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung belegt werden können.

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, Sie sind aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug.

Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie grundsätzlich statt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn Sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind und keine anderweitige Möglichkeit einer Fahrzeugnutzung zur Verfügung steht.. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges kann durch Ihren Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

8. Wahrung eigener Interessen

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen. Auch wenn Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens anbietet, lassen Sie es nicht zu, dass Ihr unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch ein sogenanntes Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung ausgeschaltet wird.

Es ist nicht auszuschließen, dass eine Versicherung oftmals ihre eigenen Interessen verfolgt. Ein von Ihnen beauftragter Sachverständiger vertritt die Interessen von Ihnen als Auftraggeber.

9. Freie Wahl des Rechtsanwalts

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte ggf. einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers bei einem für den anderen Unfallbeteiligten unverschuldeten Unfall grundsätzlich zu tragen.

10. Klare Schadenserhebung = Schadensbegrenzung

Ihr unabhängiger Kfz-Sachverständiger trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.